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Bei Aufsichtsratssitzungen kommunaler GmbHs
ist auch ein öffentlicher Teil möglich!

Urteil des VG Regensburg vom 2.2.2005 (AZ. RN 3 K 04.1408)

1. Die Verwaltung möge überprüfen, inwieweit das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichtes Regensburg (2.2.2005 AZ. RN 3 K 04.1408) Spielräume eröffnet die Aufsichtsratssitzung der städtischen GmbHs in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil aufzuteilen und die Öffentlichkeit und die Medien über die Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils ausreichend zu informieren.

2. Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass das Urteil auf die GmbHs der Stadt Weiden übertragen werden kann, sind dem Stadtrat Formulierungen für eine Satzungsänderung der GmbH-Satzungen, die eine Aufspaltung in öffentliche und nichtöffentliche Aufsichtsratssitzungen erlauben, zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung:
Das VG Regensburg hat in seinem Urteil vom 2. Feb. 2005 ein Bürgerbegehren für zulässig erklärt, das neben den nichtöffentlichen auch öffentliche Aufsichtsratssitzungen fordert. Das Gericht legt ausdrücklich dar, dass dies bei kommunalen GmbHs unterhalb 500 Beschäftigter analog den Regelungen für kommunale Ausschüsse zulässig ist. Wörtlich heißt es im mündlichen Urteil: „Erfreulicherweise bietet das GmbH-Recht aber genügend Spielräume, die Gesellschafterverträge so auszugestalten, dass grundlegende Erfordernisse unseres demokratischen Rechtsstaats nicht unter die Räder geraten. Dazu gehören die Transparenz der Entscheidungen, die Kontrolle der Gesellschaftsorgane auch durch die Öffentlichkeit und die Medien und der Respekt vor den mündigen Wahlbürgerinnen und Wahlbürgern.“
Das VG empfiehlt sogar eine klare Trennung zwischen öffentlich und nichtöffentlich von vorneherein zu ziehen, um das einzelne Aufsichtsratsmitglied zu entlasten. So schreibt das VG: „Wenig zweckmäßig erscheint es, jedem Aufsichtsratsmitglied die Entscheidung zu überlassen, ob er oder sie einen TOP für geheimhaltungspflichtig hält. Das wäre riskant, bei unzutreffender Einschätzung drohen Schadensersatzansprüche der GmbH oder sogar die Strafbarkeit. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, welches Organ festlegt, welche Tagesordnungspunkte wie lange der Verschwiegenheit unterliegen. Insoweit hat der Stadtrat einen Gestaltungsspielraum. Beispielsweise könnte im Gesellschaftervertrag sinngemäß bestimmt werden, dass der Aufsichtsratsvorsitzende über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Tagesordnungspunkte entscheidet, solange und soweit der Aufsichtsrat keine gegenteilige Entscheidung trifft.“

Zur weiteren Begründung bitte ich mir das Wort zu erteilen.

Mit freundlichem Gruß

Gisela Helgath

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